Rechtlichs vnd zu dieser Zeit hoch nothwendiges Bedencken vber die Frag, Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinss angelegt : den Reichsthaler hingeliehen vmb ein vnd zwantzig Batzen wie damaln im Röm. Reich bräuchig, also hundert Reichsthaler dargezehlt für hundert vnd zwantzig Gulden, ob er schuldig wann ihme jetzunder das Capital widerumb auffgekündet, den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemmen, vnd also für seine hundert dargelegte Reichsthaler allein vier vnd zwantzig oder nur zwantzig zu empfahen
von einem so wohl in der Theoric als Practica erfahrnen vnd berühmbten Rechtsgelehrten ; männiglichen zur Nachrichtung, trewlich vnd mit sonderm Fleiss zusammen getragen vnd in Truck verfertiget
Format
Books
Languages
German, Latin
Publication
In Erffurt : Gedruckt in Verlegung Johan Birckners ..., [between 1620-1629?]
"Quæstio utrùm solutio tali valore monetæ qui publicà lege constitutus est fieri debeat ...": p. [25]-[28].
Microfilm. New Haven, Conn. : Research Publications, [1974]. 1 microfilm reel ; 35 mm. (Goldsmiths'-Kress library of economic literature ; no. 480.2). Photographed from an original in the Kress Lib.