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Rechtlichs vnd zu dieser Zeit hoch nothwendiges Bedencken vber die Frag, Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinss angelegt : den Reichsthaler hingeliehen vmb ein vnd zwantzig Batzen wie damaln im Röm. Reich bräuchig, also hundert Reichsthaler dargezehlt für hundert vnd zwantzig Gulden, ob er schuldig wann ihme jetzunder das Capital widerumb auffgekündet, den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemmen, vnd also für seine hundert dargelegte Reichsthaler allein vier vnd zwantzig oder nur zwantzig zu empfahen

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