CIVIL ADMINISTRATION
Bankwesen und Vermoegenskontrolle; und Nrsonalverwaltung der zwei-
zonalen Abteilungen, und sonstige von Bipartite Board jeweils zuge-
wiesone Aufgabon. Die Gesetze des girtschattsrats boduerfen der
Genebmigung des Bipartite Board. Die Genehmigung sines jeden Ge-
setzes seitens des Bipartite- Board ist durch einen sohriftlichen
Vermork des Inhalta zum Ausdruck zu bringen, dass dam Gesetz nach
Masagabe dieses Artikels genehmigt ist. gs obliegt don Laendern,
Gesetze, die vom Nirtsehaftsrat mit Genehmigung des Bipartite Boaird
erlassen sind, unverzueglich zur Ausfuobrung zu bringen, es soi donn,
dass die Befugnis, Ausfuehrungsbastimmungen zu don Gesetzen zu or-
lasson, durch diese Gesetze ausdruecklich dem Wirtschaftarat vorbe-
halten odor sine solche Befugnis dem Exekutivausschuss odor den Di-
rektoren uebertragen worden ist;
(3)   Vorbehaltlich der Genehmigung, wie oben unter (2) angegeben, zur
Annahme und Verkuendung von Gesetzen, die dam Wirtachaftsrat, dom
kxekutivausachuss odor den Direktoren die Befugnis uebertragen, Aus-
fuehrungsbestimmungen zu bestimmton Vorschriften bestehender Go-
setzgebung auf den oben unter (2) genannten Gobiston zu erlasson;
(4)   Zur Uebertragung von Befuguissen, sowelt 8s doem Exkutivausschus
angemessen ersobeint, mit Ausnahme der Befugnis, die unter (2) obon
bezeichneten Gesetze zu verkuencen und der Befugnis zu Ernennungen
gemaBss No. (5) unten;
(5)   Zur Ernennung von Direktoren auf Grund der vom Exekutivausachuss
gemachten Vorsohlaege, zur Abberufung von Direktoren aun Grund
eigener Initiative und zur Abgrensung der Aufgaben der Direktoren
und ihres Verhaeltnisses zum irtschafterat, zum Exekutivausachuss
und zu don Leendern;
(8) Zur Pruefung und Festatellung does jaehrlichen Voranschlags der Ein-
nahmen und Ausgaben des Wirtschafttrats und seiner Abteilungen.
ARTIKET II
AUBGABEN DES EXEKTIVAUSSCHUSSES
Innerhalb der amerikanischen Besatzungszone 1st der gxekutivausschuss
ermaechtigt:
(1)   Zu Vorschlaegen und Empfehlungen fuer Gesetze, die vom firtachaftt-
rat angenommen werden sollen;
(2)   Zunm Erlass von Ausnuehrungsbestimmungen im Rahmen der Befugnisse,
die vom irtschaftarat auf den Xxekutivausschuss uebertragen wor-
den sind;
(3)   Zur Koordinierung und Ueberwachung der Ausfuehrung von Gesetzen
und Durchfuehrungsbestimmungen durch die Direktoren in Ueberein-
stimuung mit den vom iirtschaftsrat festgelegten Grundsaetzen.
ARTIEEL III
AUFGABEN DER DIREKTOREN
In Uebereinstimmung mit don vam Wirtschaftsrat festgelegton Grundsaetzen
und unter Aufsicht des Exekutivausschusses:
(1)   leiten die Direktoren die Taetigkeit ihrer Abteilungen;


6